Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Extra-Touren Themenreisen GmbH

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Reisebedingungen der Extra-Touren Themenreisen GmbH | Stand 15.03.2022

Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und der Extra-Touren Themenreisen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer:

Herr Chris Feustel, Seestraße 10 | 01067 Dresden |Tel.: 0351-4842420| Fax: 0351- 4842421

Internet: www.extratouren-dresden.de |E-Mail: info@extratouren-dresden.de - nachstehend „Extra-Touren“ abgekürzt, im Buchungsfall ab dem  01.02.2022 zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.

Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

 

1.    Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtung des Kunden

 

1.1.       Für alle Buchungswege gilt:

 

a)         Grundlage des Angebots von „EXTRA-TOUREN“ und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von „EXTRA-TOUREN“ für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

b)         Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von „EXTRA-TOUREN“ vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von „EXTRA-TOUREN“ vor, an das „EXTRA-TOUREN“ für die Dauer von 7 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit „EXTRA-TOUREN“ bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist „EXTRA-TOUREN“ die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

c)          Die von „EXTRA-TOUREN“ gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

d)         Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2.       Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:

a)         Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular von „EXTRA-TOUREN“ erfolgen bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der Kunde „EXTRA-TOUREN“ den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 7 Werktage gebunden.

b)         Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch „EXTRA-TOUREN“ zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird „EXTRA-TOUREN“ dem Kunden eine der den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechenden Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

c)          Unterbreitet „EXTRA-TOUREN“, gegebenenfalls nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden über seine Wünsche, dem Kunden ein verbindliches und konkretes Angebot mit Leistungen, Preisen und Reisezeitraum, so kommt der Vertrag abweichend von den vorstehenden Bestimmungen dadurch zu Stande, dass der Kunde dieses Angebot ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen in der von „EXTRA-TOUREN“ angegebenen Form und Frist annimmt. In diesem Fall kommt der Vertrag mit Eingang der Annahmeerklärung des Kunden bei „EXTRA-TOUREN“ zu Stande. „EXTRA-TOUREN“ wird den Kunden vom Eingang der Annahmeerklärung unterrichten. Die Rechtsverbindlichkeit des Vertrages ist jedoch unabhängig davon, ob dem Kunden diese Benachrichtigung zugeht.

1.3.       Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:

a)         Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von „EXTRA-TOUREN“ erläutert.

b)         Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

c)          Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.

d)         Soweit der Vertragstext von „EXTRA-TOUREN im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

e)         Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde „EXTRA-TOUREN“ den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 7 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.

f)          Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.

g)         Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. „EXTRA-TOUREN“ ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.

h)         Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von „EXTRA-TOUREN“ beim Kunden zu Stande.

i)           Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf. Soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. „EXTRA-TOUREN“ wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.

1.4.       „EXTRA-TOUREN“ weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

 

2.    Bezahlung

 

2.1.       „EXTRA-TOUREN“ und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherungsvertrag in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer 28 Tage als vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

2.2.       Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl „EXTRA-TOUREN“ zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist „EXTRA-TOUREN“ berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

3.    Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

 

3.1.       Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von EXTRA-TOUREN“ nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind „EXTRA-TOUREN“ vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2.       „EXTRA-TOUREN“ ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3.       Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von „EXTRA-TOUREN“ gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von „EXTRA-TOUREN“ gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

3.4.       Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte „EXTRA-TOUREN“ für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4.    Preiserhöhung, Preissenkung

 

4.1.       „EXTRA-TOUREN behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit

a)         eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,

b)         eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder

c)          eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

 

4.2.       Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern „EXTRA-TOUREN“ den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

4.3.       Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

a)         Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann „EXTRA-TOUREN“ den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

             Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann „EXTRA-TOUREN“ vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.

             Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann „EXTRA-TOUREN“ vom Kunden verlangen.

b)         Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

c)          Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für „EXTRA-TOUREN“ verteuert hat

4.4.       „EXTRA-TOUREN“ ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für „EXTRA-TOUREN“ führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von „EXTRA-TOUREN“ zu erstatten. „EXTRA-TOUREN“ darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die „EXTRA-TOUREN“ tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. „EXTRA-TOUREN“ hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

4.5.       Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.

4.6.       Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von EXTRA-TOUREN“ gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von „EXTRA-TOUREN“ gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

5.     Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/ Stornokosten

 

5.1.       Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber „EXTRA-TOUREN“ unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

5.2.       Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert „EXTRA-TOUREN“ den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann „EXTRA-TOUREN“ eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist. „Extra-Touren“ kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

5.3.       „EXTRA-TOUREN“ hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

             Anwendbare Stornostaffeln gemäß Reiseausschreibung / Entschädigung in % des Reisepreises

 

Zugang vor Reisebeginn

Busreisen

Kleinbusreisen

Tagesfahrten

Schiffs-/Gruppen-/Flugreisen

Nur-Hotel/Zusatzleistungen

bis 28. Tag

5%

10%

10,00 €

25%

28. bis 21. Tag

20%

20%

10,00 €

40%

20. bis 14. Tag

40%

40%

10,00 €

50%

13. bis 8. Tag

60%

60%

10,00 €

65%

7. bis 2. Tag

80 %

80%

70%

80%

1. Tag und Nichtanreise

90%

90%

90% | 100 %

90%

 

5.4.       Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, EXTRA-TOUREN“ nachzuweisen, dass „EXTRA-TOUREN“ überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von „EXTRA-TOUREN“ geforderte Entschädigungspauschale.

5.5.       Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3 gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit EXTRA-TOUREN“ nachweist, dass EXTRA-TOUREN“ wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.3. In diesem Fall ist EXTRA-TOUREN“ verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen

5.6.       Ist „EXTRA-TOUREN“ infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.

5.7.       Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von „EXTRA-TOUREN“ durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie „EXTRA-TOUREN“ 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

5.8.       Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

6.    Umbuchungen

 

6.1.       Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil „EXTRA-TOUREN“ keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann „EXTRA-TOUREN“ bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts Anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 25,00 € pro betroffenen Reisenden.

6.2.       Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

                                                                                                         

7.    Rücktritt wegen Nichterreichens der Teilnehmerzahl

 

7.1.       „EXTRA-TOUREN“ kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl von 20 Teilnehmern nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a)         Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von „EXTRA-TOUREN“ beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein

b)         „EXTRA-TOUREN“ hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben

c)          „EXTRA-TOUREN“ ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

d)         Ein Rücktritt von „EXTRA-TOUREN“ später als 28 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.

7.2.       Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend.

8.     Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

 

 

8.1.       „EXTRA-TOUREN“ kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von „EXTRA-TOUREN“ nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von „EXTRA-TOUREN“ beruht.

8.2.       Kündigt „EXTRA-TOUREN“, so behält „EXTRA-TOUREN“ den Anspruch auf den Reisepreis; „EXTRA-TOUREN“ muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die „EXTRA-TOUREN“ aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

9.    Obliegenheiten des Kunden/ Reisenden

 

9.1.       Reiseunterlagen

             Der Kunde hat „EXTRA-TOUREN“ oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Bahnticket, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von „EXTRA-TOUREN“ mitgeteilten Frist erhält.

9.2.       Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

a)          Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.

b)         Soweit „EXTRA-TOUREN“ infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen

c)          Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von „EXTRA-TOUREN“ vor Ort zur Kenntnis

zu geben. Der Busfahrer ist ohne ausdrückliche Erklärung von „EXTRA-TOUREN“ nicht Vertreter von „EXTRA-TOUREN“.

Ist ein Vertreter von „EXTRA-TOUREN“ vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel

an „EXTRA-TOUREN“ unter der mitgeteilten Kontaktstelle von „EXTRA-TOUREN“ zur Kenntnis zu bringen;

über die Erreichbarkeit des Vertreters von „EXTRA-TOUREN“ bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung

unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise

gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

 

d)         Der Vertreter von „EXTRA-TOUREN“ ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

9.3.       Fristsetzung vor Kündigung

             Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er „EXTRA-TOUREN“ zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von „EXTRA-TOUREN“ verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

9.4.       Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen

 

a)         Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit

Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige

(„P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und „EXTRA-TOUREN“ können die

Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist.

Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung,

zu erstatten.

 

b)         Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich „EXTRA-TOUREN“,

seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon,

die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

 

10.    Beschränkung der Haftung

 

10.1.     Die vertragliche Haftung von „EXTRA-TOUREN“ für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinaus gehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

10.2.     „EXTRA-TOUREN“ haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von „EXTRA-TOUREN“ sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

10.3.     „EXTRA-TOUREN“ haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von „EXTRA-TOUREN“ ursächlich geworden ist.

11.    Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

 

Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber EXTRA-TOUREN“ geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

 

12.    Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

 

12.1.     „EXTRA-TOUREN“ informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen

über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der

ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden

Flugbeförderungsleistungen.

 

    1. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist „EXTRA-TOUREN“ verpflichtet,

dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw.

werden. Sobald „EXTRA-TOUREN“ weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird „EXTRA-TOUREN“ den Kunden

informieren.

 

    1. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird „EXTRA-TOUREN“ den Kunden

unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

 

    1. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den

Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von „EXTRA-TOUREN“ oder direkt über

https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/ abrufbar und in den Geschäftsräumen von „EXTRA-TOUREN“

einzusehen.

13.    Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

    1. „EXTRA-TOUREN“ wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche

Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen

Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

 

    1. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell

erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser

Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden.

Dies gilt nicht, wenn „EXTRA-TOUREN“ nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

 

    1. „EXTRA-TOUREN“ haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische

Vertretung, wenn der Kunde „EXTRA-TOUREN“ mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass „EXTRA-TOUREN“ eigene

Pflichten schuldhaft verletzt hat.

14.    Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere Corona-Virus)

    1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter

Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht

werden.

 

    1. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringerbei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer des Buses ist nicht Vertreter von „EXTRA-TOUREN“ zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen.

15.    Alternative Streitbeilegung, Rechtswahl und Gerichtsstand

 

15.1.       „EXTRA-TOUREN“ weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass „EXTRA-TOUREN“ nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt.

             „Extra-Touren“ weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr hin.

 

15.2.     Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und EXTRA-TOUREN“ die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können „EXTRA-TOUREN“ ausschließlich an deren Sitz verklagen.

15.3.     Für Klagen von „EXTRA-TOUREN“ gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von „EXTRA-TOUREN“ vereinbart.

Reiseveranstalter ist:

Extra-Touren Themenreisen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer: Herr Chris Feustel | Seestraße 10

01067 Dresden | Tel.: 0351 4842420 | Fax: 0351 4842421 | Internet: www.extratouren-dresden.de

E-Mail: info@extratouren-dresden.de

 

Hinweis

Die Extra-Touren Themenreisen GmbH ist nicht im Besitz eigener Busse und beauftragt nach §2 (5a) des Personenbeförderungsgesetzes ausschließlich Busunternehmen, die im Besitz einer Genehmigung zur Personenbeförderung sind. Unser Buspartner ist u. a. Themenreisen Meyer, Inh. Jens Meyer.

 

 

Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU)2015/2302.

Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen Extra-Touren Themenreisen GmbH trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.

Zudem verfügt das Unternehmen Extra-Touren Themenreisen GmbH über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302

  • Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
  • Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
  • Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
  • Die Reisenden können die Pauschalreise - innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten - auf eine andere Person übertragen.
  • Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
  • Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
  • Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
  • Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
  • Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“ ), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
  • Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
  • Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
  • Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder in einigen Mitgliedstaaten des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. Extra-Touren Themenreisen GmbH hat eine Insolvenzabsicherung mit R+V Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde 

(R+V Allgemeine Versicherung AG

Raiffeisenplatz 1

DE 65189 Wiesbaden

E-Mail: ruv@ruv.de, Telefon: 0800 533-1112)

kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von Extra-Touren Themenreisen GmbH verweigert werden.

Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist:

www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de